Hintergrund Stiftungen
Anders als früher kann heutzutage jeder eine Stiftung gründen oder sich durch Zustiftung an einer bereits bestehenden Stiftung beteiligen. Das Besondere: Das einmal in eine Stiftung eingebrachte Kapital bleibt erhalten. Hilfe für Einzelpersonen oder Projekte wird aus den Erträgen des Stiftungskapitals finanziert. So trägt Ihr Geld immer wieder neue Früchte.
Stiftung oder Zustiftung
Je nach Stiftungszweck ist eine eigene Stiftung erst bei großem Finanzvolumen (ab etwa einer Million Euro) sinnvoll. Denn die dauerhafte Erfüllung des Stiftungszwecks aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, nach Abzug der Personal- und Verwaltungskosten, soll gesichert sein.
Unter dem Dach der Caritas gibt es jedoch bereits eine ganze Reihe von Stiftungen, jede mit einem eigenen, speziellen Förderzweck. Diesen Stiftungen können Sie in der Regel zustiften: Eine Zustiftung erhöht das Grundkapital der jeweiligen Stiftung. Selbstverständlich wird das Stiftungsvermögen sicher und Gewinn bringend angelegt. Das bedeutet: Jedes Jahr steht zusätzliches Geld für die Förderung caritativer Projekte zur Verfügung.
Je nach Stiftungszweck ist eine eigene Stiftung erst bei großem Finanzvolumen (ab etwa einer Million Euro) sinnvoll. Denn die dauerhafte Erfüllung des Stiftungszwecks aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, nach Abzug der Personal- und Verwaltungskosten, soll gesichert sein.
Unter dem Dach der Caritas gibt es jedoch bereits eine ganze Reihe von Stiftungen, jede mit einem eigenen, speziellen Förderzweck. Diesen Stiftungen können Sie in der Regel zustiften: Eine Zustiftung erhöht das Grundkapital der jeweiligen Stiftung. Selbstverständlich wird das Stiftungsvermögen sicher und Gewinn bringend angelegt. Das bedeutet: Jedes Jahr steht zusätzliches Geld für die Förderung caritativer Projekte zur Verfügung.
Stifter genießen Steuervorteile
Bei neu gegründeten gemeinnützigen Stiftungen können Privatpersonen bis zu 307.000 Euro steuerfrei zuwenden. Der Stifter kann den Vetrag in seiner Einkommenssteuererklärung auf das Jahr der Zuwendung und die neun folgenden Jahre beliebig verteilen.
Zusätzlich können in der Regel 5% oder 20.450 Euro vom zu versteuernden Jahreseinkommen abgezogen werden, bleiben somit steuerfrei und mindern die Steuerlast des Spenders.
Auch wenn Sachzuwendungen aus Betriebsvermögen an steuerbegünstigte Stiftungen erfolgen, muss der Entnahmegewinn nicht versteuert werden.
Bei neu gegründeten gemeinnützigen Stiftungen können Privatpersonen bis zu 307.000 Euro steuerfrei zuwenden. Der Stifter kann den Vetrag in seiner Einkommenssteuererklärung auf das Jahr der Zuwendung und die neun folgenden Jahre beliebig verteilen.
Zusätzlich können in der Regel 5% oder 20.450 Euro vom zu versteuernden Jahreseinkommen abgezogen werden, bleiben somit steuerfrei und mindern die Steuerlast des Spenders.
Auch wenn Sachzuwendungen aus Betriebsvermögen an steuerbegünstigte Stiftungen erfolgen, muss der Entnahmegewinn nicht versteuert werden.
Erbschaftsteuerbefreiung
Wenn eine rechtlich selbstständige Stiftung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, genießt sie Steuerbefreiung. Dies gilt auch für Erbschaften oder Schenkungen, die ihr von Dritten zugewandt werden. Soweit eine Erbschaft oder Schenkung innerhalb von 24 Monaten an eine steuerbegünstigte Stiftung weitergereicht wird, entfällt die Erbschaft-/ Schenkungsteuer ebenfalls.
Wenn eine rechtlich selbstständige Stiftung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, genießt sie Steuerbefreiung. Dies gilt auch für Erbschaften oder Schenkungen, die ihr von Dritten zugewandt werden. Soweit eine Erbschaft oder Schenkung innerhalb von 24 Monaten an eine steuerbegünstigte Stiftung weitergereicht wird, entfällt die Erbschaft-/ Schenkungsteuer ebenfalls.



